Lexikon zu den auf dieser Website benutzen Begriffen
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| Begriff | Definition |
|---|---|
| Amtlicher Lageplan |
Offizieller Lageplan aus dem sich die genaue Lage des Grundstücks, die darauf errichteten Gebäude und andere baurechtliche Details entnehmen lassen. Siehe auch Katasterpapiere. |
| Anderkonto |
Siehe Notaranderkonto. |
| Anfänglicher Effektiver Jahreszins |
Siehe Effektivzinssatz. |
| Annahmeerklärung |
Zusage einer Bank über einen Darlehensantrag. |
| Annuität |
Jahreszahlung eines Annuitätendarlehens. Es setzt sich aus Zins- und Tilgungsanteil zusammen. Die Höhe einer Annuität bleibt dabei konstant. |
| Annuitätendarlehen |
Darlehen mit konstanten Kreditraten (der so genannten Annuität). Dabei verringert sich während der Laufzeit der Zinsanteil, während der Tilgungsanteil durch den ersparten Zinsanteil ansteigt. Gegenstück ist das Abzahlungsdarlehen. |
| Anpassungstermin |
Zeitpunkt an dem die vereinbarte Zinsbindung ausläuft. Siehe auch Konditionenanpassung. |
| Anschaffungskosten |
Steuerrechtlicher Begriff für alle Aufwendungen, einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Bei einer Immobilie kommen zu dem Kaufpreis auch alle Nebenkosten hinzu. Dazu gehören Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision, Erschließungs- und Finanzierungskosten. Für die Berechnung der Abschreibung müssen die Anschaffungsnebenkosten anteilig berechnet werden, da Abschreibungen nur auf die eigentliche Immobilie und nicht auf den Grund und Boden möglich sind. Siehe auch Abschreibung. |
| Anschlussfinanzierung |
Ein bestehendes Darlehen wird im Rahmen einer Anschlussfinanzierung durch ein neues abgelöst. Wird das neue Darlehen bei derselben Bank aufgenommen, spricht man auch von einer Prolongation. Wird das neue Darlehen bei einer anderen Bank aufgenommen, spricht man von einer Umschuldung, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. Siehe auch Umschuldung. |
| Anschlusskosten |
Kosten für die Anbindung eines neuen Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz (vom Haus bis zur Straße bzw. Grundstücksgrenze). Bspw. für die Energie-, Wasser- und Abwasserversorgung. |
| Arbeitgeberdarlehen |
Darlehen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer zur Finanzierung von Wohneigentum zu meist besonders günstigen Konditionen. Ein Arbeitgeberdarlehen muss aber bestimmte vertragliche Voraussetzungen erfüllen, sonst muss das Darlehen als Arbeitslohn versteuert werden. Zudem muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern. |
| Arbeitnehmersparzulage |
Dabei handelt es sich um eine staatliche Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer erhalten diese nur, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Zudem ist die Arbeitnehmersparzulage an vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers gekoppelt. Gesetzliche Grundlage ist das Vermögensbildungsgesetz. |
| Aufgeld |
Siehe Agio. |
| Auflassung |
Juristischer Fachbegriff für die notariell beurkundete Einigung des Verkäufers und des Käufers auf den Eigentumswechsel zur Übertragung des Grundstücks- bzw. Immobilieneigentums. |
| Auflassungsvormerkung |
Juristischer Fachbegriff für den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstücks- bzw. Immobilieneigentum. Die Auflassungsvormerkung geht der eigentlichen Auflassung voraus und wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Zukünftige Eigentümer werden so davor geschützt, dass der bisherige Eigentümer das Objekt anderweitig verkauft oder mit weiteren Lasten und Beschränkungen belastet. Siehe auch Auflassung. |


