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Wo liegt der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Wer seinen Ruhestand in den eigenen vier Wänden verbringen, seine Immobilie aber schon zu Lebzeiten verkaufen oder an die nächste Generation weiterreichen will, sollte mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch vorsorgen.
Wo liegt der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Wer seinen Ruhestand in den eigenen vier Wänden verbringen, seine Immobilie aber schon zu Lebzeiten verkaufen oder an die nächste Generation weiterreichen will, sollte mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch vorsorgen. Nur so ist sichergestellt, auch in einer Notsituation des neuen Eigentümers oder nach Familienstreitigkeiten weiter im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Sowohl Nießbrauch als auch Wohnrecht müssen notariell beglaubigt und in das Grundbuch eingetragen werden und bleiben beim Weiterverkauf der Immobilie vollumfänglich bestehen. Das Wohnrecht (WoEigG § 31 ff.) ist allerdings ein ganz persönliches Recht. Nur der Begünstigte selbst kann also sein Wohnrecht ausüben. Wesentlich umfangreicher ist der so genannte Nießbrauch (§ 1068 BGB). Im Gegensatz zum Wohnrecht erhält man beim Nießbrauch nicht nur ein lebenslanges Recht im Haus zu wohnen, sondern eben auch den Nutznieß. Das bedeutet, der Begünstigte hat beim Nießbrauch das Recht, diesen auf Dritte zu übertragen oder die Räume zu vermieten und die erzielte Miete selbst zu behalten. Vererbt kann der höchstpersönliche Nießbrauch allerdings nicht werden, ebenso wenig wie ein Wohnrecht. Die Entscheidung, ob ein Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht beim Verkauf oder einer Schenkung in Frage kommt, hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Wir von Hegerich Immobilien unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um den Verkauf Ihrer Immobilie!