Die Maklerprovision: Wann muss sie bezahlt werden?
Der Anspruch eines Immobilienmaklers auf Vergütung seiner Leistung ist im § 652 BGB geregelt. Ist ein Kauf- oder Mietvertrag nachweislich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit entstanden, so ist der Makler berechtigt, eine Provision für seine Leistungen zu verlangen. Die vorab vereinbarte Maklergebühr wird fällig, sobald der Mietvertrag unterschrieben bzw. der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde. Wer die Maklerprovision zu entrichten hat und in welcher Höhe, hängt dabei maßgeblich davon ab, ob es sich um einen Verkauf oder um eine Vermietung handelt. Beim Verkauf einer Immobilie fällt ein fester, prozentualer Provisionssatz in Abhängigkeit des Verkaufspreises an. In Bayern liegt die Maklerprovision – die sich Käufer und Verkäufer teilen – üblicherweise bei je 3,57 Prozent (inkl. Mwst.). Anders bei der Vermittlung von Wohnmietverträgen. Hier gilt seit 2015 das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Makler beauftragt hat – in der Regel also der Vermieter. Je nach Leistungsumfang beläuft sich die Maklerprovision bei der Vermietung auf zirka zwei Monatskaltmieten.