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Wohnriester Teil 2/2: Details und Fakten

Grundsätzlich steht der Kunde bei der Förderung eines Wohn-Riesters in der Informationspflicht, den Anbieter des Darlehens über Rahmenbedingungen sowie Änderung seiner persönlichen Verhältnisse wie etwa Umzug, Scheidung oder Heirat zu informieren. Im Folgenden sind außerdem einige mögliche Entwicklungen aufgeführt.

Bestehender Vertrag und Eigenkapital:

Wer kurzfristig eine Immobilie kaufen möchte, kann seinen bestehenden Riester-Vertrag kündigen und die angesparte Summe nach Abschluss des Kaufvertrags vollständig für die Finanzierung des neuen Wohneigentums einsetzen. Der Sparer kann also in diesem Fall schon weit vor Rentenbeginn das angesparte Riester-Guthaben zu 100 % nutzen. Alternativ ist es möglich, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. In diesem Fall können Immobilienkäufer maximal 75 % des angesparten Kapitals abziehen und einsetzen.

Das auf einem bestehenden Riester-Vertrag angesparte Kapital wird dann natürlich auch von der Bank als Eigenkapital anerkannt. Das zeichnet einen großen Vorteil für Bauherren und Käufer ab, denn in der Regel gilt: Je mehr eigene Mittel vorhanden sind, desto besser ist der Zins und desto niedriger fällt dann auch die monatliche Belastung durch das Darlehen aus.

Hausverkauf:

Wer seine Immobilie wieder verkauft, muss die Fördersumme in einen Riester-Vertrag überführen oder innerhalb von fünf Jahren in ein neues Objekt investieren, um die staatlichen Zulagen behalten zu können. Wer in diesem Szenario nicht binnen fünf Jahren ein neues Objekt erwirbt und dieses selbst bewohnt, muss die bereits gewährte Riester-Förderung zurückzahlen.

Versteuerung der Riester-Rente:

Grundsätzlich muss die Riester-Rente versteuert werden, allerdings gibt es hier verschiedene Möglichkeiten. Bei der so genannten nachgelagerten Besteuerung haben die Förderberechtigten ein Wahlrecht. Sie können sich zum einen für die sukzessive nachgelagerte Besteuerung über einen längeren Zeitraum von 17 bis 25 Jahren entscheiden. Alternativ ist eine Einmalbesteuerung von 70 % des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase möglich. Welche der beiden Möglichkeiten der Förderberechtigte wählt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Der Steuerpflichtige hat selbstverständlich jederzeit die Option, den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren, indem er einen entsprechenden Betrag in einen klassischen Riester-Sparvertrag einzahlt. Bekommt er zum Beispiel eine Erbschaft, so kann er diese zur Minderung des Wohnförderkontos verwenden, sodass er nur Steuern auf die vom ihm tatsächlich bezogene Rente zahlen muss.

Wie bei den klassischen Altersvorsorgesparprodukten werden Mittel, die zur Bildung von eigengenutztem Wohneigentum eingesetzt werden, so gefördert wie Altersvorsorgebeiträge, die auf ein Sparkonto eingezahlt werden. Vereinfacht ausgedrückt wird das Sparkonto durch die Immobilie ersetzt.

Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird auf einem gesonderten Konto – dem Wohnförderkonto – erfasst. Die dort eingestellten Beträge werden jährlich um 2 Prozent erhöht und dienen als Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Es wird somit nicht auf den konkreten Marktwert der Immobilie im Alter abgestellt, sondern nur auf die vom Förderberechtigten tatsächlich bezogene Förderung. Das heißt: Beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000 €, dann wird nur dieser Betrag steuerlich erfasst, auch wenn sich der Wert der Immobilie zwischenzeitlich verdoppelt hat und somit die Nutzungen aus dem mietfreien Wohnen mehr „Wert“ sind, als bei Inanspruchnahme der Förderung vorhergesehen wurde.

Maximale Förderung:

Seit dem Jahr 2018 kann man als Grundzulage jährlich bis zu 175 € erhalten, als Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder bis zu 185 € beziehungsweise für ab 2008 geborene Kinder jährlich bis zu 300 €

Der Zulagenanspruch ist dabei einkommensunabhängig.

Bonus für junge Einsteiger: Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 €, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird.

Antragsstellung:

Die Zulagen müssen über die Bank beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Diesen Antrag sendet die Bank dem Förderberechtigten automatisch zu. Der Förderberechtigte kann der Bank alternativ auch eine schriftliche Vollmacht für einen Dauerzulagenantrag erteilen.

Sockelbeitrag:

Um Anspruch auf die staatliche Förderung zu haben, muss ein Jahresbeitrag von mindestens 60 € gezahlt werden, der sogenannte „Sockelbeitrag“. Dieser kommt allerdings nur zum tragen, wenn der aus dem Vorjahreseinkommen errechnete Mindesteigenbeitrag niedriger als 60 € ist.

Der Mindesteigenbeitrag setzt sich zusammen aus Eigenbeitrag plus Zulagen und beträgt 4 % des Bruttovorjahreseinkommens, welches für die Altersvorsorge aufgebracht werden kann. Pro Jahr sind das maximal 2.100 €. Wenn weniger als der Mindesteigenbeitrag geleistet worden ist, wird nur eine anteilige Zulage gezahlt.

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