Seit dem 19.08.2008 ist das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) in Kraft getreten. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften sind alle kreditgebenden Institute verpflichtet im Darlehensvertrag auf die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Diese und weitere Vorschriften – insbesondere Regelungen zum Verkauf von Forderungen – finden sich im Risikobegrenzungsgesetz. Der Gesetzgeber hat hier sichergestellt, dass sich die Rechtsstellung des Darlehensnehmers bei einem Forderungsverkauf keinesfalls verschlechtert.
Banken sind gesetzlich verpflichtet den Darlehensnehmer im Falle einer Abtretung der Darlehensforderung oder eines Wechsel des Darlehensgebers unverzüglich zu informieren.
Wird die Schuldübernahme von Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben. (§ 415 BGB)