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Forderungsverkauf [ Ihr Darlehen ist bei unseren Produktpartnern in guten Händen! ]

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Risikobegrenzungsgesetz
Eindeutige, rechtliche Absicherung der Darlehensnehmer
Informationspflicht der Bank bei Forderungsverkauf
Darlehensverkauf ändert nichts am Vertrag

Kein Anlass zur Sorge

Seit dem 19.08.2008 ist das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) in Kraft getreten. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften sind alle kreditgebenden Institute verpflichtet, im Darlehensvertrag auf die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Diese und weitere Vorschriften - insbesondere Regelungen zum Verkauf von Forderungen - finden sich im Risikobegrenzungsgesetz. Der Gesetzgeber hat hier sichergestellt, dass sich die Rechtsstellung des Darlehensnehmers bei einem Forderungsverkauf keinesfalls verschlechtert.

Banken sind gesetzlich verpflichtet, den Darlehensnehmer im Falle einer Abtretung der Darlehensforderung oder eines Wechsel des Darlehensgebers unverzüglich zu informieren. 

Bei einer Übertragung des Darlehens einschließlich der Sicherheiten ist immer die Zustimmung des Darlehensnehmers erforderlich (§ 415 BGB), es sei denn, es handelt sich um eine Übertragung nach dem Umwandlungsgesetz (z.B. bei Verschmelzung von Unternehmen).

Was passiert, wenn Ihr Darlehen von Ihrer Bank verkauft wurde?
Normalerweise passiert bei einem Forderungsverkauf erstmal gar nichts, außer, dass Sie darüber informiert werden. Wenn Sie Ihren Darlehensverpflichtungen regelmäßig nachgekommen sind, übernimmt die Verwaltung in dem meisten Fällen weiterhin Ihre bisherige Bank. Wenn Sie mit den Raten jedoch wesentlich in Verzug sind oder Ihr Darlehen bereits gekündigt wurde, müssen Sie damit rechnen, dass der Käufer des Darlehens auf die Rückzahlung des Darlehens drängen wird.

Können Sie sich vor dem Verkauf Ihres Darlehens schützen?

Ein Darlehensverkauf ändert weder etwas an Ihrem Darlehensvertrag noch an seinen Bedingungen (z.B. Zinskonditionen, Vertragslaufzeit usw.). Durch den Schutz des Risikobegrenzungsgesetzes müssen Sie bei einem Verkauf nichts befürchten. Ein besonderer Schutz vor einen Darlehensverkauf ist somit nicht notwendig.


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