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Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Baukindergeld

Beim Baukindergeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss, der für den Kauf oder Bau einer eigengenutzten Immobilie zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 beantragt werden kann. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zusammengestellt.

Wer kann das Baukindergeld beantragen?

Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren.

 

Wie viel Baukindergeld steht mir zu?

Pro Kind und Jahr erhalten Sie 1.200 €, über einen Zeitraum von 10 Jahren also insgesamt 12.000 € je Kind. Eine Einschränkung bei der Anzahl der Kinder gibt es nicht.

 

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • – Der Kaufvertrag wurde ab dem 01.01.2018 unterzeichnet oder die Baugenehmigung wurde ab diesem Zeitpunkt erteilt.
  • – Zum Stichtag* handelt es sich um die einzige Wohnimmobilie des Antragstellers.
  • – Die Immobilie wird ununterbrochen eigengenutzt.
  • – Die Förderung gilt nur für Immobilien in Deutschland.
  • – Es gibt mindestens ein Kind in der Familie.

* Der Stichtag ist das Datum des Kaufvertrages bzw. der Baugenehmigung/ -anzeige für die neue Wohnimmobilie.

Welche Voraussetzungen müssen die Kinder erfüllen?

Es handelt sich um kindergeldberechtigte Kinder im selben Haushalt, die bei der Beantragung minderjährig sind. Außerdem kann die Förderung für ungeborene Kinder beantragt werden, die maximal drei Monate nach Einzug zur Welt kommen.

 

Gibt es Einkommensgrenzen?

Ja, das zu versteuernde Einkommen darf maximal 75.000 € betragen, dazu kommen 15.000 € pro Kind.

 

Wann muss man die Immobilie erwerben?

Die Immobilie muss im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 erworben werden. Ausschlaggebend ist dabei, dass in diesem Zeitraum der Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erteilt wird.

 

Wie erfolgt die Beantragung?

Die Beantragung des Baukindergeld (KfW Programm 424) erfolgt über das KfW-Zuschussportal auf der Seite kfw.de/zuschussportal, nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind.

 

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Die Beantragung muss zwischen dem 18.09.2018 und 31.12.2023 erfolgen. Die Immobilie muss trotzdem bis 31.12.2020 gekauft worden sein.

Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Einzug bei der KfW vorliegen, ausschlaggebend hierfür ist das Datum der Meldebestätigung.

Es besteht kein Rechtsanspruch und das Baukindergeld wird nur solange ausgezahlt, wie Mittel vorhanden sind.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • – Einkommensteuerbescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung – für einen Antrag im Jahr 2019 werden also die Bescheide der Jahre 2016 und 2017 benötigt. Diese sind entscheidend für die Einkommensgrenze.
  • – Die Meldebestätigung aus der hervorgeht, dass die Immobilie der Hauptwohnsitz des Antragstellers ist.
  • – Ein Grundbuchauszug aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller Eigentümer oder Miteigentümer ist.

Die Einreichung der Nachweise kann frühestens ab Ende März 2019 erfolgen.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Nach Erhalt der Bestätigung über den Antragseingang, müssen Sie Ihre Identität nachweisen und die erforderlichen Nachweise im KfW-Zuschussportal hochladen. Nach Eingang der Nachweise prüft die KfW die Einhaltung der Förderbedingungen.

 

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung der Zuschussraten erfolgt jährlich. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das angegebene Konto überwiesen. Den Auszahlungstermin finden Sie auf der Antragsbestätigung. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden neun Jahren im selben Monat, wie die erste Zuschussrate, gezahlt.

 

Kann das Baukindergeld mit anderen Fördermitteln kombiniert werden?

Ja, die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist grundsätzlich möglich. In Betracht kommen folgende Kombinationen:

  • – Energieeffizient Bauen (KfW 153)
  • – Energieeffizient Sanieren (KfW 151/152/430)
  • – Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAFA)
  • – Altersgerecht Umbauen (KfW 159/455)

Die kumulierte Förderung darf nicht höher als die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des Wohneigentums sein.

Welche Pflichten hat der Zuschussempfänger?

Innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der ersten Zuschussrate muss der Antragsteller folgende Nachweise über die Einhaltung der Förderbedingungen im Original aufbewahren und der KfW auf Verlangen vorlegen:

  • – Einkommensteuerbescheide
  • – Meldebestätigung
  • – Grundbuchauszug
  • – Nachweis der Kindergeldberechtigung
  • – Kaufvertrag
  • – Baugenehmigung
  • – Bauanzeige

Wird die geförderte Immobilie nicht mehr selbst genutzt ist der Zuschussempfänger verpflichtet die KfW unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Information kann per Post oder Email an folgende Adressen erfolgen.

  • KFW-Niederlassung Bonn
  • Baukindergeld
  • 53170 Bonn
  • 424@kfw.de

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