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Wohnriester Teil 1/2: Allgemeines zum Wohn-Riester

Der Wohn-Riester sichert staatliche Zuschüsse beim Hauskauf – doch für wen gilt das Angebot?

Allgemeines zum Wohn-Riester

Wohnriester Teil 1/2: Allgemeines zum Wohn-Riester
Wohnriester Teil 2/2: Details und Fakten zum Wohn-Riester

Umgangssprachlich wird die neue Eigenheimrente als „Wohn-Riester“ bezeichnet, bei der es sich um die Angebotserweiterung einiger Banken handelt. Wer sich für das Produkt Riester-Annuitätendarlehen entscheidet, kann staatliche Zulagen als zusätzliche Tilgung verwenden. In der Vergangenheit gab es Riester-Zulagen nur für private Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Doch seit 2008 wird mit dem Eigenheimrentengesetz auch selbst bewohntes Wohneigentum als Altersvorsorge gleichberechtigt gefördert.

Gefördert werden der Kauf, der Neubau und natürlich auch der Kauf eines Neubaus vom Bauträger, aber auch die Umschuldung von Darlehen. Die Voraussetzung für eine Förderung ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und als Hauptwohnsitz selbst bewohnt wird.

Somit gehören Darlehensverträge für die Anschaffung und die Herstellung von ausschließlich eigengenutzten Wohnimmobilien zu den begünstigten Anlageprodukten. Nicht möglich ist, innerhalb der Förderung den Wohnraum zu vermieten. Damit bleiben Mehrfamilienhäuser, vermietete Eigentumswohnungen, Reihenhäuser oder Ein- und Zweifamilienhäuser von der Förderung ausgeschlossen. Auch Ferienimmobilien werden, ebenso wie Modernisierungs– und Energiesparmaßnahmen, nicht mit dem Wohn-Riester gefördert.

Wenn der Kunde allerdings aus beruflichen Gründen umzieht, die Immobilie aber spätestens zu seinem 67. Lebensjahr wieder selbst bewohnt, kann er die Immobilie in der Zwischenzeit vermieten und muss die Förderung nicht zurückzahlen.

Zum Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen gehören alle, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, demnach Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis, Auszubildende, rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, Landwirte sowie Beamte, Richter und Berufssoldaten

Der Kreis der Förderberechtigten wird um die Personengruppe erweitert, die beispielsweise eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, voller Erwerbsminderung oder Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bezieht.

Zusätzlich können Ehepartner von förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt sind, als sogenannte mittelbar Zulageberechtigte ebenfalls Zuschüsse erhalten.

Die Zulagen gelten allerdings nicht für Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen, freiwillig Rentenversicherte, geringfügig Beschäftigte, die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben, pflichtversicherte berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und in einigen Ländern auch Ingenieure.

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